Nickel(II)-chlorid
CAS 7718-54-9
EC 231-743-0
Formula Cl2Ni
MW 129.6 g/mol
Salze & Minerale Biotechnologie & BiowissenschaftenBergbau & MetalleKörperpflege & KosmetikPharma & GesundheitswesenTextil, Leder & Papier KatalyseKonservierung & BiozidOberflächenmodifikation & Benetzung
Beschreibung
Nickel(II)-chlorid (CAS 7718-54-9, EG 231-743-0), auch als NiCl2 oder Nickeldichlorid bekannt, ist ein anorganisches Nickelsalz mit der Molekülformel Cl2Ni. Eine E-Nummer ist nicht zugewiesen; die zollrechtliche Einreihung erfolgt unter dem HS-Code 28273500 in der Kategorie Salze & Mineralien.
In der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung dient NiCl2 als Nickelionenquelle in Galvanikbädern und verbessert sowohl die Anodenauflösung als auch die Gleichmäßigkeit der Abscheidung. In der chemischen Synthese und Biotechnologie wirkt es als Lewis-Säure-Katalysator und aktiviert gezielt bestimmte Reaktionswege. Darüber hinaus findet es in der Textilfärberei Anwendung, wo es Farbstoffmoleküle koordiniert und so die Farbfixierung auf Fasersubstraten unterstützt.
Nickel(II)-chlorid wird in Pulverform geliefert und unterliegt der REACH-Verordnung (Verordnung EG 1907/2006); Nickelverbindungen sind als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) eingestuft. Bei der Beschaffung sind Sicherheitsdatenblätter (SDS) sowie Konformitätserklärungen des Lieferanten verbindlich einzuholen. Als Standardverpackungen für die industrielle Großabnahme stehen Faserfässer und Mehrlagenventilsäcke zur Verfügung.
In der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung dient NiCl2 als Nickelionenquelle in Galvanikbädern und verbessert sowohl die Anodenauflösung als auch die Gleichmäßigkeit der Abscheidung. In der chemischen Synthese und Biotechnologie wirkt es als Lewis-Säure-Katalysator und aktiviert gezielt bestimmte Reaktionswege. Darüber hinaus findet es in der Textilfärberei Anwendung, wo es Farbstoffmoleküle koordiniert und so die Farbfixierung auf Fasersubstraten unterstützt.
Nickel(II)-chlorid wird in Pulverform geliefert und unterliegt der REACH-Verordnung (Verordnung EG 1907/2006); Nickelverbindungen sind als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) eingestuft. Bei der Beschaffung sind Sicherheitsdatenblätter (SDS) sowie Konformitätserklärungen des Lieferanten verbindlich einzuholen. Als Standardverpackungen für die industrielle Großabnahme stehen Faserfässer und Mehrlagenventilsäcke zur Verfügung.
Physikalische Eigenschaften
| Schmelzpunkt | 1001 °C |
| Siedepunkt | 973 °C |
| Dichte | 3.51 g/cm³ |
| Aussehen | Nickel chloride appears as green or brown scales, or sparkling golden-yellow powder. |
| Farbe | Gelb bis orange |
| Form | Pulver |
| Wasserlöslichkeit | schwer löslich |
| Dampfdruck | 1.33 hPa (671 °C) |
| pH | 4 (500g/l, H2O, 20℃) |
Sicherheit & Handhabung (Mehr Erfahren)
Danger GHS06 GHS08 GHS09 GHS07
H
H301H302H315H317H330H331H334H341H350H360H361H370H371H372H373H400H410H301+H331
P
P203P233P260P261P264P270P271P272P273P280P284P316P318P319P320P321P330P391P403P405P501P301+P316P301+P317P302+P352P304+P340P308+P316P332+P317P333+P317P342+P316P362+P364P403+P233
Handel & Regulierung
| HS-Code | 28273500 |
| UN-Nummer | 3288 |
| ADR-Klasse | 6.1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| WGK | 3 |
Andere Bezeichnungen
NiCl2NickelchloridNickel(II)chloridNickeldichloridNickelouschlorid
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