Nickel(II)-hydroxidcarbonat
CAS 12607-70-4
EC 235-715-9
Formula CO3.HO.Ni
MW 322.13 g/mol
Salze & Minerale Bergbau & MetalleKunststoffe & Polymere Katalyse
Beschreibung
Nickel(II)-hydroxidcarbonat (CAS 12607-70-4, EG 235-715-9) ist ein anorganisches Nickelsalz, das auch unter den Bezeichnungen Nickelcarbonathydroxid, basisches Nickel(II)-carbonat und Nickelcarbonat-Reagenz bekannt ist. Es besitzt keine zugewiesene E-Nummer und wird im Handel durch die Formel CO3.HO.Ni charakterisiert, die die gemischte Carbonat-Hydroxid-Zusammensetzung widerspiegelt.
In der Katalysatorherstellung wird Nickel(II)-hydroxidcarbonat als Vorläuferverbindung für Nickeloxid und reduzierte Nickelkatalysatoren eingesetzt, die bei Hydrierreaktionen Verwendung finden. Durch thermische Zersetzung entstehen dabei aktive Nickelspezies ohne Halogenidverunreinigungen. Darüber hinaus wird das Material im Bergbau- und Metallsektor als Zwischenprodukt bei der Nickelraffination sowie bei der Herstellung von nickelbasierten Stabilisatoren für bestimmte Polymersysteme verarbeitet.
Der Stoff wird als grünes Pulver geliefert und unterliegt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der REACH-Registrierungspflicht. Einkaufsteams sollten die Compliance-Dokumentation der Lieferanten prüfen, einschließlich Sicherheitsdatenblätter gemäß EU-CLP-Verordnung, und je nach geplantem katalytischem oder metallurgischem Einsatzzweck die technische oder Reagenzqualität spezifizieren.
In der Katalysatorherstellung wird Nickel(II)-hydroxidcarbonat als Vorläuferverbindung für Nickeloxid und reduzierte Nickelkatalysatoren eingesetzt, die bei Hydrierreaktionen Verwendung finden. Durch thermische Zersetzung entstehen dabei aktive Nickelspezies ohne Halogenidverunreinigungen. Darüber hinaus wird das Material im Bergbau- und Metallsektor als Zwischenprodukt bei der Nickelraffination sowie bei der Herstellung von nickelbasierten Stabilisatoren für bestimmte Polymersysteme verarbeitet.
Der Stoff wird als grünes Pulver geliefert und unterliegt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der REACH-Registrierungspflicht. Einkaufsteams sollten die Compliance-Dokumentation der Lieferanten prüfen, einschließlich Sicherheitsdatenblätter gemäß EU-CLP-Verordnung, und je nach geplantem katalytischem oder metallurgischem Einsatzzweck die technische oder Reagenzqualität spezifizieren.
Physikalische Eigenschaften
| Aussehen | Grünes Pulver |
| Farbe | Grün |
| Form | Pulver |
| Wasserlöslichkeit | 32,9mg/L bei 20℃ |
Sicherheit & Handhabung (Mehr Erfahren)
Danger GHS07 GHS08 GHS09 GHS06
H
H302H315H317H319H330H332H334H341H350H360H372H400H410
P
P203P233P260P261P264P270P271P272P273P280P284P316P317P318P319P320P321P330P391P403P405P501P264+P265P301+P317P302+P352P304+P340P332+P317P333+P317P337+P317P342+P316P362+P364P403+P233P305+P351+P338
Handel & Regulierung
| UN-Nummer | 3077 |
| ADR-Klasse | 9 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Lagerklasse | 6.1C - Brennbare, akut toxische Gefahrstoffe Kat. 3 |
| WGK | 3 |
Andere Bezeichnungen
TrinickelmonocarbonattetrahydroxidNickelcarbonatNickelcarbonat-hydroxidBasisches NickelcarbonatNickel(II)-carbonat, basisch
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